Immobilienverkauf: Spekulationssteuer vermeiden

Die Spekulationssteuer ist eine Steuer, die unter Umständen beim Verkauf von nicht selbstgenutzten Immobilien anfallen kann. Sie betrifft Eigentümer, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb Haus oder Wohnung wieder verkaufen.

Haltefrist einhalten

Die einfachste Möglichkeit, die Spekulationssteuer zu vermeiden, ist die Haltefrist zu wahren; vermietet ein Eigentümer seine Immobilie seit mehr als zehn Jahren, kann er diese ohne Abzug der Spekulationssteuer verkaufen. Die Haltefrist beginnt mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und endet mit Abschluss des Veräußerungsvertrags.

Selbstnutzung

Bewohnt der Eigentümer die Immobilie selbst, entfällt die Spekulationssteuer ebenfalls. Dies gilt allerdings nur für Immobilien, die als Hauptwohnsitz genutzt werden. Dabei muss das Objekt nicht den gesamten Zeitraum selbst bewohnt werden: die verkürzte Spekulationsfrist bei privat selbstgenutzten Immobilien beträgt drei Jahre (Verkaufsjahr und mindestens die beiden vorangegangenen Jahre). Für die Einhaltung der Spekulationsfrist bei Eigennutzung genügt ein zusammenhängender Zeitraum und keine vollen Jahre. Demzufolge ist es etwa möglich, eine im Dezember 2022 erworbene Immobilie von Dezember 2022 bis Januar 2024 selbst bewohnt zu haben und anschließend ohne Spekulationssteuer zu verkaufen. So hat der Verkäufer innerhalb von drei Kalenderjahren nur vielleicht 14 Monate darin gewohnt, muss aber trotzdem keine Spekulationssteuer beim Verkauf entrichten. Das gilt übrigens auch, wenn die eigenen Kinder einziehen, für die Anspruch auf Kindergeld oder auf einen steuerlichen Freibetrag besteht. Allerdings muss man die Selbstnutzung nachweisen. 

Erbe und Schenkung

Für Erben gilt: Sofern das Haus durch den Voreigentümer vor mehr als zehn Jahren erworben wurde, ist die Spekulationsfrist auch für den Erben abgelaufen.  Auch wer eine Immobilie im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, übernimmt damit die Spekulationsfrist des vorherigen Eigentümers. Das bedeutet im Verkaufsfall: Für die Fälligkeit der Spekulationssteuer ist das Kaufdatum des Voreigentümers beziehungsweise auch die Art der Nutzung entscheidend. Allerdings sollten sich die Beschenkten hinsichtlich der Schenkungssteuer informieren und prüfen, ob der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt. 

Spekulationssteuer reduzieren

Die Spekulationssteuer bemisst sich nach dem erzielten Gewinn aus dem Immobilienverkauf und dem persönlichen Steuersatz. Kosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, mindern den zu versteuernden Gewinn und damit die Höhe der Spekulationssteuer. Dazu gehören z.B. Notar- und Maklerkosten, Immobilienbewertungskosten oder Fahrtkosten für Besichtigungen. Auch Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen lassen sich unter gewissen Voraussetzungen absetzen. Darüber hinaus können Eigentümer Verluste aus anderen Veräußerungsgeschäften desselben Abrechnungsjahres bei der Bedeutung des Spekulationsgewinns geltend machen.

Spekulationssteuer bei unbebauten Grundstücken

Bei unbebauten Grundstücken ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen. Daher gilt diese Ausnahmeregelung einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 zufolge nicht für die Nutzung von unbebauten Grundstücken. Hieraus folgt, dass die Spekulationssteuer für ein unbebautes Grundstück stets entrichtet werden muss, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.